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Satzung des Vereins

Kobra – Koordinierungs- und Beratungsstelle gegen Menschenhandel e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kobra – Koordinierungs- und Beratungsstelle gegen Menschenhandel.
  2. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover führt er den Zusatz: „e.V.“ und besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für Opfer von Straftaten und die Förderung der Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Hilfs- und Unterstützungsstrukturen für Opfer von Menschenhandel.Ziel des Vereins ist, auf allen Ebenen Menschenhandel zu bekämpfen und sich für die nachhaltige Verbesserung der Situation und Stärkung der Rechte der Opfer einzusetzen.
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen der Koordinierungs- und Beratungsstelle gegen Menschenhandel:

Koordinierungstätigkeit

  • Netzwerk- und Gremienarbeit
  • Niedersachsenweite Fortbildungen/Schulungen von MultiplikatorInnen
  • Bekanntmachung nationaler und internationaler Regelungen/Standards im Umgang mit den Betroffenen
  • Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit (Regionale und überregionale Vortragstätigkeiten)
  • Projektorganisation und -Durchführung
  • Lobbyarbeit (Menschenhandel in den politischen Diskurs einbringen)

Beratungstätigkeit

  • Muttersprachliche Beratung (nebst Trauma-Beratung) hilfsbedürftiger Betroffener in Niedersachsen
  • Organisation einer sicheren Unterkunft
  • Begleitung zu Behörden und Institutionen (Klärung Aufenthaltsangelegenheiten/ Finanzielle Absicherung)
  • Vermittlung von RechtsanwältInnen
  • Vorbereitung/Begleitung bei Gerichtsverfahren gegen MenschenhändlerInnen
  • Hilfe bei der Rückkehr ins Heimatland oder Aufbau von Lebensperspektiven in Deutschland
  • Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen im Heimatland (für weiterführende Beratung und Begleitung vor Ort)Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach Anhörung der hauptamtlichen Koordinatorin. Gegen die Ablehnung steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die in § 2 aufgeführten Vereinsgrundsätze schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann bereits die Gründungsversammlung sofort nach Beschluss der Satzung durch besonderen Beschluss entscheiden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe einer Tagesordnung in Textform und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
    Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind der/m Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, soweit er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich verlangt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Übertragungen des Stimmrechts sind nicht zulässig. Wahlen sind geheim durchzuführen, Abstimmungen können offen vorgenommen werden.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s amtierenden Vorsitzenden.
    Für Satzungsänderungen und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext vollständig beigefügt worden waren.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der/m stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über:
  • den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstands
  • den Bericht der KassenprüferInnen
  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl von zwei unabhängigen KassenprüferInnen
  • Satzungsänderungen
  • eingereichte Anträge aus dem Mitgliederkreis
  • Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern des Vereins.
  2. Vorstand sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, sowie die/der SchatzmeisterIn. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind. Das Amt endet mit der ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes, mit dem Ausscheiden aus dem Verein, auf eigenen Wunsch oder durch Widerruf im Falle grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch eine vorzeitige Abwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit im Amt bleiben, wenn er noch aus mindestens 2 Mitgliedern besteht.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Einwerbung öffentlicher und privater Zuwendungen zur Erfüllung des Vereinszwecks
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

    sowie Aufstellung der Tagesordnung

    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Aufsicht über die Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    • Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des Vereins.
  5.  Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.
  6. Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich, bei Bedarf öfter. Die hauptamtliche Koordinatorin nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind nachzuweisen (§ 276 BGB).

§ 10 Auflösung  

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Violetta – Verein gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und jungen Frauen e.V. – in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem für die Veranlagung des Vereins zuständigen Finanzamt umgehend anzuzeigen.
  4. Als Liquidatoren sind die/der Vorsitzende des Vorstandes und die/der SchatzmeisterIn, die sich im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befinden, zu bestimmen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 14.10.2017 beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

Sollten zur Eintragung im Vereinsregister oder zur vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Änderungen der Satzung erforderlich werden, können diese im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Hannover, den 14.10.2017

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